Studienkreis Deutscher Widerstand 1933-1945 e.V., Antifaschismus

Satzung


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§ 1 

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Studienkreis zur Erforschung und Vermittlung der Geschichte des deutschen Widerstandes 1933-1945“.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.  

§ 2

Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung vom 01.01.1977.

Seine Tätigkeit bezieht sich vorrangig auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Dokumentierung, Archivierung und Vermittlung der Geschichte des deutschen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus 1933-1945.

3. Der Studienkreis unterhält das „Dokumentationsarchiv des deutschen Widerstandes“.

4. Die Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dazu dient u. a. die Zeitschrift „informationen“. 

5. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen Kreisen und Institutionen an, die eine ähnliche oder gleichgerichtete Tätigkeit durchführen.

6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Aus diesem Grunde wird auch ein etwaiger Überschuß nicht ausgeschüttet.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Natürliche Personen haben Stimmrecht, juristische Personen nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil. Interessentinnen/Interessenten, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können korrespondierendes Mitglied des Vereins werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung steht dem/der Bewerber/in  das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Ablehnung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung, die schriftlich erteilt wird.

4. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Jahresende erfolgen.

Schadet ein Mitglied den Zielen oder dem Ansehen des Vereins durch sein Verhalten, kann der Ausschluß durch den Vorstand erfolgen. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung gemäß Abs. 2 zulässig.

§ 4

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Vorstand berufen.

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgabe gehört insbesondere die Wahl des Vorstands und der Revisorinnen/Revisoren sowie die Verabschiedung des Haushaltsplans und von Anträgen und Entschließungen. Sie erörtert und beschließt über die vom Vorstand im Rahmen der Zwecke des Vereins veranlaßten und geplanten Unternehmungen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn es ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Vorlage der Tagesordnung  schriftlich beantragt.

4. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.

5. Ort und Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern vom Vorstand zwei Monate vorher unter der letzten bekannten Anschrift mitzuteilen.

6. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder vom Vorstand zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung einzuladen.

7. Anträge von Mitgliedern sollen einen Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Anträge aus der Mitte der Mitgliederversammlung (Initiativanträge) können mit Mehrheit auf die Tagesordnung aufgenommen werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

8. Anträge zu einer Satzungsänderung sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Eine Satzungsänderung kann nur von drei Viertel der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern vorgenommen werden.

9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

§ 6

 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

2. Drei Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und werden bei der Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt; sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinnes des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist für sich allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

3. Für das Eingehen von Verbindlichkeiten jeder Art, welche die Höhe von € 1.000 im Einzelfall übersteigen, ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und auch Ausschüsse bzw. Kommissionen für deren Bearbeitung einsetzen. Er kann Aufgaben auch an Nichtmitglieder delegieren.

6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll auszufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7

Geschäftsführung

1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der vorstand eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in berufen. Der/die Geschäftsführerin kann zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.

2. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführer/in wird vom Vorstand durch eine besondere Anweisung geregelt. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereins beratend teil.

3. Der/die Geschäftsführerin kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

§ 8

Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat unterstützt und berät bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Vereinstätigkeit anfordern, falls dies ihre Tätigkeit als wissenschaftlicher Beirat erfordert.

§ 9

Vermögen

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus dem Verkauf seiner Publikationen und der Ausleihe seiner Ausstellungen, aus Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag für einzelne Mitglieder, denen die Zahlung in voller Höhe schwerfällt, zu ermäßigen. 

2.
Über die Verwendung der Mittel im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke entscheidet der Vorstand.

3. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden den Mitgliedern bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins auf keinen Fall zurückerstattet.

4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 11

Revisorinnen/Revisoren

Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins werden für die Dauer des Vorstands zwei Revisorinnen/Revisoren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vereinsvorstands sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

§ 12

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren etwa rückständigen Beiträgen. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

§ 13

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Anträge mit dem Ziel der Auflösung sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung schriftlich zur Kenntnis zu bringen, dabei gelten die Fristen des § 5, Absatz 7.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an das Dokumentenhaus der KZ-Gedenkstätte Neuengamme in Hamburg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Frankfurt am Main, den 23. April 2006

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