Verfolgung
nach der Verfolgung. Die Entschädigungssache Luise Ott
Fakten aus dem Leben einer Illegalen
Barbara
Stephan
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Luise Ott wurde am 23. April 1912 als neuntes von insgesamt zehn Kindern in
Mainz geboren. Nach dem Besuch der Volksschule in Gustavsburg erlernte sie
Stenographie, Schreibmaschine und die Hausschneiderei. 1921 legte sie in Mainz
die Gesellenprüfung als Schneiderin ab. Bis Ende 1934 arbeitete sie als
Packerin in einer Mainzer Zigarettenfabrik. Ab 1929 war sie zunächst in der
SAJ (Sozialistische Arbeiterjugend), dann im SJV (Sozialistischer
Jugendverband) engagiert und Mitglied der Naturfreundejugend. Später trat sie
dem KJVD (Kommunistischer Jugendverband Deutschland) bei.
Nachdem
es 1933/1934 zu massiven Verhaftungen von KJVD-Mitgliedern im Mainzer Raum
kam, emigrierte der Leiter des KJVD Mainz, Georg Ruthof, in das Saarland, um
von dort aus den Widerstand zu organisieren. Die Verbindung zu ihm hielt Luise
Ott aufrecht. Sie war auch seit Mitte 1934 Hauptorganisatorin beim
Wiederaufbau der kommunistischen Jugend im Raum Mainz/Rüsselsheim. Ihre
illegale Tätigkeit führte sie nach Lindenfels im Odenwald, Mannheim und
Berlin.
Während
eines Aufenthalts im Saarland Ende 1934 suchte ein Gemeindepolizist ihre
Eltern auf und teilte ihnen mit, daß Luise sich nach ihrer Rückkehr bei der
Polizei melden müsse. Daraufhin fuhr ihre Schwester sofort ins Saarland, um
sie zu warnen.
Luise
Ott entschloß sich, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, sie zog nach
Luxemburg und lebte im Haus ihrer Schwester Katharina in Remich. Eine zweite
Warnung erhielt sie durch einen heimlich nach Luxemburg geschmuggelten
Kassiber. Johann Rohde berichtete, daß er 1935 im Auftrag aller inhaftierten
KJVD-Genossen aus dem Untersuchungsgefängnis heraus Luise Ott vor einer Rückkehr
nach Deutschland gewarnt hatte, da sie im Prozeß gegen KJVD-Mitglieder im
Raum Mainz wegen Vorbereitung zum Hochverrat von fast allen Angeklagten
"belastet" worden war. Es war seinerzeit eine in Widerstandsgruppen
verbreitete Taktik, Belastungspunkte auf diejenigen zu übertragen, die sich
im Ausland befanden. (Entsprechende Belege - eine Eidesstattliche Erklärung
von Udo Grühn, 1934 Bezirksleiter des KJVD Hessen, und eine Bescheinigung der
Gemeindeschutzpolizei Gustavsburg vom 28. November 1956, daß sich auf der
Meldekarte von Luise Ott der Vermerk befindet: "Am 04.12.1934 nach
Remich, bei Anmeldung Stapo anrufen, Ruf 133" - hat Luise Ott im Entschädigungsverfahren
vorgelegt.)
So
setzte sie unter verschiedenen Decknamen ihren Widerstand gegen den Faschismus
fort (1). Unter anderem schickte sie Flugblätter mittels Luftballons über
die Grenze nach Deutschland und informierte deutsche Reisende, insbesondere
katholische Pilger, die nach Luxemburg kamen, über die politischen Verhältnisse
in Deutschland. Diese illegalen Tätigkeiten blieben der Gestapo nicht
verborgen. Im Sommer 1935 versuchte nachts ein unbekannter Mann in das Haus
ihrer Schwester einzudringen. Dies war kein Einzelfall; es war bekannt, daß
deutsche Emigranten mit Gewalt aus Luxemburg nach Deutschland entführt
wurden. Ende 1935 flüchtete Luise Ott nach Holland und lebte weiter in der
Illegalität. Mit dem Paß einer Luxemburgerin reiste sie als Parteikurierin
insbesondere nach Bremen, Bremerhaven und Köln.
Durch
Kontakt zu ihren Schwestern war sie darüber informiert, daß sie von der
Gestapo gesucht wurde. (Die Bestätigung eines gegen sie laufenden
Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Kassel, Aktenzeichen 0
Js 327/37, lag ebenfalls im Entschädigungsverfahren vor) Ihre Schwester
Friederike wurde am 9. September 1937 von der Gestapo in Gustavsburg verhaftet
und am 21. Dezember 1937 vom Oberlandesgericht Kassel "wegen Beihilfe zur
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens" zu neun Monaten Gefängnis
verurteilt, die sie in Kassel und Mainz verbüßte (2).
Ihre
in Berlin lebende Schwester Juliane wurde wegen ihrer politischen Tätigkeit
am 2. Februar 1938 verhaftet und wegen Vorbereitung zum Hochverrat angeklagt
(3).
Zwei
im Leben einer Illegalen häufig vorkommende Vorfälle sollten im Entschädigungsverfahren
eine unrühmliche Rolle spielen; sie seien deshalb kurz geschildert:
Als
Luise Ott am 11. November 1937 zu einem illegalen Treffen nach Bremerhaven
fuhr, kam ihr die Anlaufstelle "sehr merkwürdig" vor. Obwohl ihr
Besuch an-gekündigt war, traf sie zunächst niemanden an. Auf ihrem Rückweg
wurde sie von einem ihr unbekannten Mann angesprochen, der zu erkennen gab, daß
er wußte, in welche Straße am Fischereihafen sie ursprünglich wollte. Am nächsten
Morgen begab sie sich erneut zu der Wohnung. Ihr Kontaktmann Weber war nun
anwesend und entschuldigte sich, daß er das Treffen am Vortage vergessen
habe. Er forderte sie auf, ihre Sachen und ihren Paß im oberen Stockwerk
abzulegen. Während des Gesprächs hörte sie Geräusche aus dem oberen
Stockwerk, "... als wenn jemand auf Strümpfen dort umherging".
Weber selbst fragte sie in einer Weise aus, die zwischen illegal tätigen
KPD-Mitgliedern nicht üblich war. Sie entschloß sich, deshalb nicht den
direkten Weg für die Rückfahrt nach Luxemburg zu nehmen. Im Zug erkundigte
sich ein Schaffner auffällig oft danach, warum sie nicht direkt von Trier
nach Luxemburg fahre, da sie doch die entsprechende Fahrkarte habe, und was
sie in Luxemburg wollte. Auch diese Fragen erschienen ihr verdächtig und so
sprang sie bei Palzem aus dem fahrenden Zug. Durch Stacheldraht hindurch
gelangte sie zur Mosel, legte dort Mantel und Jacke ab und durchschwamm den
Fluß. Auf der Luxemburger Seite wurde sie von zwei Zollbeamten festgenommen
und verhört, dann aber wieder freigelassen. Sie blieb zunächst drei Wochen
bei einer Familie in Luxemburg und kehrte dann nach Amsterdam zurück. Für
jeden, der damals Gelegenheit hatte, das weitverzweigte Spitzelsystem der
Gestapo kennenzulernen, ist klar, daß Luise Ott diese Vorkommnisse als Gefahr
für sich betrachten mußte.
Als
Luise Ott sich im Sommer 1938 in Amsterdam in der Wohnung einer Bekannten
aufhielt und dort plötzlich die Vermieterin erschien, kam ihr der Verdacht,
diese befinde sich in der Begleitung eines Gestapoagenten. Sie sprang aus dem
vierten Stock in den Hof, wobei sie sich schwere Verletzungen zuzog. Im
Krankenhaus gab sie falsche Personalien an und wurde deshalb der
Fremdenpolizei übergeben, die sie in ein Fürsorgeheim für junge Frauen überstellte.
Dort lag sie ca. sechs Wochen im Bett. Erst später erfuhr sie, daß beim
Sturz zwei Lendenwirbel gebrochen waren. Als sie wieder laufen konnte, brachte
die Polizei sie zum deutschen Konsulat, um angeblich ihren Paß verlängern zu
lassen.
Abermals
befürchtete sie ihre Verhaftung und Abschiebung nach Deutschland und weigerte
sich, das Konsulat zu betreten. Danach kam sie in das "Huis van
Bewaaring" in Einzelhaft. Ihre inzwischen in Frankreich lebende Schwester
Katharina wurde durch die holländische Polizei darüber benachrichtigt, daß
Luise nach Besserung ihres Gesundheitszustands nach Deutschland abgeschoben
werde. Unter Einschaltung des Internationalen Flüchtlingskomitees gelang es
ihr, Luises Freilassung zu erwirken.
Danach
lebte Luise Ott noch einige Zeit illegal in Holland, sie fühlte sich noch
immer bedroht. (Im Entschädigungsverfahren legte Luise Ott folgende
Unterlagen vor: Bescheinigung des Direktors des "Huis van Bewaaring I,
Amsterdam, vom 22. Dezember 1945 mit Auszug aus dem Fahndungsblatt,
Eidesstattliche Versicherung des damaligen Leiter der deutschen Emigration in
Holland, Wilhelm Prinz, vom 27. Juni 1950, Bestätigung der Gemeindepolizei
Amsterdam, vom 7. November 1957, daß Luise Ott laut Fahndungsbuch vom 1.
August 1938 von der Staatsanwaltschaft Kassel wegen Vorbereitung zum
Hochverrat gesucht wurde, daß sie nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in
Amsterdam der polizeilichen Meldepflicht unterlag und ihr deutscher Reisepaß
bereits am 7. Februar 1938 abgelaufen war.)
Mit
Unterstützung ihrer Schwester Katharina, die 1937 mit ihrem Ehemann von
Luxemburg nach Lyon übersiedelte, konnte Luise Ott im Mai 1939 nach
Frankreich flüchten. Sie wohnte bei ihrer Schwester und wurde wenige Wochen
später, bei Ausbruch des Krieges, interniert, nach kurzer Zeit jedoch wieder
freigelassen - auf Intervention der Schwester. An Pfingsten 1940 wurde sie
durch französische Behörden erneut verhaftet und in das Internierungslager
Gurs überstellt (4). Ende September 1940 gelang ihr die Flucht aus Gurs und sie
kehrte zunächst nach Lyon zurück. Beim Einmarsch deutscher Truppen in den
bis dahin unbesetzten Süden Frankreichs flüchtete Luise Ott am 11. November
1942 nach St. Jean-sur-Reysouze. Auf einem entlegenen Bauernhof fand sie
Aufnahme bei einem Witwer mit sieben Kindern, dem sie den Haushalt führte.
Nach Kriegsende kehrte sie im September 1945 zurück in ihren Heimatort
Gustavsburg; ihre Gesundheit war von den langen Jahren der Illegalität und
der ständigen Angst schwer geschädigt.
Das
Entschädigungsverfahren: Verfolgung nach der Verfolgung
Am
10. Januar 1950 stellte Luise Ott einen Wiedergutmachungsantrag wegen
Freiheitsentzug und Schaden an Körper und Gesundheit aufgrund der erlittenen
Verfolgungen in der Illegalität.
Nach
§ 1 BEG hat Anspruch auf Entschädigung, "wer durch
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen einen Schaden an Körper oder
Gesundheit erlitten hat. Dabei genügt es, daß zwischen den behaupteten
Verfolgungsmaßnahmen und dem erlittenen Schaden ein ursächlicher
Zusammenhang wahrscheinlich ist."
Im
Falle der Luise Ott hat das Landgericht Darmstadt am 28. November 1951 die
Entschädigungsansprüche mit folgender Begründung zurückgewiesen:
"Die
von der Antragstellerin vorgetragenen Ereignisse stellen keine Verfolgungsmaßnahmen
im Sinne des EG dar, der ursächliche Zusammenhang liegt nicht vor."
Auf
die Rechtsbeschwerde von Luise Ott vom Januar 1952 erwiderte der Hessische
Minister des Innern, Abt. VI - Wiedergutmachung am 13. März 1952:
"Es
wird zutreffen, daß die Antragstellerin die Dinge so gesehen hat, wie sie sie
jetzt darstellt. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß objektiv eine
Verfolgung ihr gegenüber nicht stattgefunden hat. ... Ebenso war der
Fahrkartenkontrolleur, der sich über den ungewöhnlichen Reiseweg der
Antragstellerin mit einer nicht für diesen bestimmten Fahrkarte wunderte,
sicherlich kein Gestapobeamter. Wenn die Antragstellerin auf eine nach ihrer
eigenen Darstellung ganz harmlose Frage des Kontrolleurs hin aus dem Zug
sprang und durch die Mosel schwamm, so war dies keine Folge irgendeiner
Verfolgung, sondern die Folge des bei einer Widerstandskämpferin an sich
verständlichen, in der Furcht vor Entdeckung wurzelnden, hier aber offenbar
zu einer Panik gesteigerten Mißtrauens. Bei einiger Kaltblütigkeit hätte
die Antragstellerin die Durchquerung des Flusses und den Sprung aus dem Zuge
vermutlich vermeiden können. Auf den Gesichtspunkt des mitwirkenden
Verschuldens sei nur vorsorglich hingewiesen (§ 2 Abs. 1 EG)."
Die
Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im April 1952
zurückgewiesen.
Als
Luise Ott im Jahre 1957 erneut einen Antrag auf Entschädigung stellte, wurde
dieser im Juli 1957 von der Ent-schädigungsbehörde Darmstadt wiederum
abgelehnt:
"Die
Antragstellerin gibt lediglich an, sie sei aus dem Fenster im 4. Stock
gesprungen, weil sie annehmen mußte, von den Beamten der Gestapo verhaftet zu
werden. Die Annahme ist jedoch nicht begründet. Im Sommer 1938 war Holland
ein souveräner selbständiger Staat, in dem Gestapobeamte keine Zugriffsmöglichkeiten
hatten ... Wenn die Antragstellerin tatsächlich glaubte, durch Beamte der
Gestapo in Holland verfolgt zu werden, so hätte sie deswegen nicht aus dem
Fenster zu springen brauchen, sondern konnte den Schutz der holländischen
Polizei in Anspruch nehmen."
Gegen
diesen Bescheid klagte Luise Ott im Oktober 1957 beim Landgericht Darmstadt.
In der Klageerwiderung wurde von der Entschädigungsbehörde u.a. ausgeführt:
"Wenn
die Klägerin sich im übrigen darauf beruft, daß sie - aufgrund der mit der
Gestapo gemachten Erfahrungen - zu recht an eine Verfolgung glauben durfte, so
ist festzustellen, daß keine konkreten Anzeichen einer unmittelbaren Gefahr für
sie vorhanden waren. Vielmehr handelte es sich bei ihr um eine allgemeine
Angst vor evtl. nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und auch vor der
evtl. Abschiebung aus Holland nach Deutschland. Die Wahrscheinlichkeit, daß
die latente Gefahr sich zu konkreten Maßnahmen gegen die Klägerin verdichten
würde, war deshalb schon sehr gering, weil sie sich im Ausland aufhielt und
deshalb die Zugriffsmöglichkeiten für die deutschen Polizeibehörden äußerst
gering waren."
In
einer weiteren Stellungnahme wurde ausgeführt, "daß die in der Furcht
vor dem Zugriff deutscher Polizeiorgane in einem souveränen ausländischen
Staat seine Erklärung nicht finden kann. ... Es ist sogar zweifelhaft, ob
nach Ablauf des Passes im August 1938 eine Auslieferung nach Deutschland
erfolgt wäre. Denn in fast sämtlichen Kulturstaaten erfolgte eine
Auslieferung an den ersuchenden Staat nur wegen ausgesprochen krimineller
Delikte, nicht aber wegen politischer Vergehen. Eine andere Handhabung der
internationalen Gepflogenheiten, die teilweise durch zwischenstaatliche
Abkommen kodifiziert sind, würde das Recht des politischen Asyls
beseitigen."
War
es Naivität des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde oder völlige
Ignoranz gegenüber der Realität? Die einflußreiche bürgerliche Zeitung
"Nieuwe Rotterdamsche Courant" hatte bereits damals festgestellt, daß
die von der niederländischen Regierung gegen einen Aufenthalt von Emigranten
gerichteten Maßnahmen in Widerspruch zur Verfassung stünden. Die in Basel
erscheinende "Rundschau" schrieb 1936: "Holland ist in Bezug
auf die Beh andlung von Emigranten reicher an Skandalen als irgendein anderes
Land. In den seit Beginn der Fluchtbewegung aus dem faschistischen Deutschland
vergangenen drei Jahren waren an der Grenze nicht nur wiederholt Abweisungen,
sondern auch ständig Ausweisungen von Geflohenen vorgekommen, die sich sowohl
legal als auch illegal im Lande aufgehalten hatten." (5)
Luise
Ott hielt der Entschädigungsbehörde am 23. Januar 1958 entgegen: "Es
ist eine historisch beliebig oft beweisbare Tatsache, daß NS-Organe bewußt
Gegner aus Ländern, die an den Grenzen Deutschlands lagen, entführten. Ich
war damals der felsenfesten Überzeugung, beschattet zu werden, und es liegt
in der Natur der Sache, daß ich die Elemente, die mich verfolgten, nicht
befragen konnte, welche Absichten sie mit mir hatten. Weiterhin ist es eine
historische Tatsache, daß die an Deutschland grenzenden Länder politische
Gegner auslieferten." Sie lieferte den Sachbearbeitern Beispiele für die
Verschleppung aus der Tschechoslowakei und aus Luxemburg und fuhr fort:
"Da
ich nicht einfach Emigrantin war, sondern aktive Kämpferin gegen den
Nationalsozialismus, stand ich besonders unter Bedrohung. Jeder aktive Gegner
mußte bei Tag und Nacht damit rechnen, daß er entweder einem Mordanschlag,
einem Entführungsversuch zum Opfer fällt oder durch das Gastland als lästiger
Ausländer betrachtet und zur Grenze überstellt wurde. Man kann mir bestimmt
abnehmen, daß ich nicht aus Übermut seinerzeit den Fenstersprung gewagt
habe; und es hat auch noch niemand behauptet, daß ich geisteskrank bin.
Demnach müßte meine Schädigung, die undenkbar ohne die Verfolgungsumstände
ist, voll und ganz als Verfolgungsschaden anerkannt werden. Sie liegt in adäquater
Kausalität mit der Verfolgung, mit meiner Widerstandsarbeit."
In
der mündlichen Verhandlung im Januar 1958 forderte das Gericht Luise Ott auf,
die Klage zurückzunehmen, damit die Entschädigungsbehörde eine Entscheidung
über einen weiteren Antrag wegen Schaden im wirtschaftlichen ForÛtkommen
"möglichst bald" treffen könne. Als Luise Ott damit nicht
einverstanden war, in der Verhandlung weder ihre politischen Aktivitäten noch
die Verfolgung an sich geleugnet werden, wurde nun versucht, Luise Ott zu
psychiatrisieren; das Gericht beschloß, ein Gutachten der psychiatrischen
Abteilung der Universitätsklinik Mainz darüber einzuholen:
1)
ob der Zustand der Klägerin, der zur Moseldurchschwimmung 1937 und zum
Fenstersprung 1938 führte, unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit auf
die gegen sie gerichteten Verfolgungsemaßnahmen zurückgeführt werden kann.
Die Klägerin war als Leiterin einer illegalen kommunistischen
Jugendorganisation der Verhaftung ausgesetzt und flüchtete deshalb Ende 1934
aus Deutschland. Da sie sich in der Folgezeit illegal in Holland aufhielt, befürchtete
sie, festgenommen und nach Deutschland abgeschoben zu werden,
2)
ob, falls die Klägerin evtl. an einer anlagebedingten Nervenzerrüttung
leidet, diese durch die Verfolgungsmaßnahmen wesentlich mit verursacht wurde;
der die Kurzschlußhandlungen der Klägerin auslösende Zustand also insoweit
auf Verfolgungsmaßnahmen mit zurückzuführen ist,
3)
ob, falls bereits seinerzeit ein Nervenleiden der Klägerin vorhanden
war, dieses durch die Verfolgungsmaßnahmen richtunggebend verschlimmert wurde
und es hierdurch zur Moselüberquerung kam.
Im
weiteren Verfahren bezog sich die Entschädigungsbehörde auf ein Gutachten
der Nervenklinik Gießen vom 11. Juni 1958. Daß Familienangehörige darauf
hinwiesen, daß es bei Luise Ott vor dieser erniedrigenden Prozedur niemals
Anzeichen für irgendwelche Auffälligkeiten gegeben habe, interessierte das
Gericht ebensowenig wie die Tatsache, daß die Begutachtungsumstände in der
Nervenklinik Gießen für Luise Ott dermaßen seelisch belastend waren, daß
sie sich danach in Behandlung der Universitäts-Nervenklinik Mainz begeben mußte.
Am
29. Oktober 1958 verkündet das Landgericht Darmstadt: "Die Klage wird
abgewiesen." Luise Ott sei keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt
gewesen, sie leide laut Gutachten der Nervenklinik Gießen angeblich an einer
"anlagebedingten chronischen Geisteskrankheit (Schizophrenie), die von äußeren
Einwirkungen weder in Bezug auf ihre Entstehung noch in Bezug auf ihren
Verlauf unabhängig ist."
Nachdem
von Beamten der Entschädiugungsbehörden von Luise Ott mehr Kaltblütigkeit während
der Illegalität erwartet, ihre berechtigte Angst vor Zugriffen durch die
Gestapo geleugnet wurde, wurde jetzt die Psychiatrisierunga festgeschrieben.
Hier maßten sich die Entschädigungsbehörden an, eine Frau, die mit ihrem
Kampf gegen das NS-Regime auch ihr Leben einsetzte, für "verrückt"
zu erklären, deren Verhalten aus "begründeter Furcht vor
Verfolgung" (Artikel 16 Grundgesetz BRD zum politischen Asyl) bestimmt
war.
Am
16. Dezember 1965 machte der Sachbearbeiter der VVN, Albert N. Simmedinger,
erneut Ansprüche wegen des entstandenen Gesundheitsschadens geltend. Im
weiteren Verfahrensverlauf nahm er Bezug auf die bisherigen Ablehnungsbegründungen.
Er stellte u.a. beweisfähig fest, "daß in den Jahren 1933, 1934 und
1935 aus dem Moorlager Esterwegen geflohene politische Häftlinge von der holländischen
Polizei an der Grenze SS- und SA-Organen übergeben wurden. Das Zusammenwirken
der holländischen Grenzorgane mit den NS-Organen des sogenannten Deutschen
Reiches war in erschreckendem Maße verbreitet und brachte manchem Flüchtling,
der glaubte, in die Freiheit zu gelangen, den sicheren Tod. Gestapoagenten und
andere Geheimdienste versuchten in Holland lebende Emigratenkreise zu
unterwandern, organisierten Menschenraub, zum Teil durch Beihilfe holländischer
Behörden."
Am
19. April 1968 wurde auch dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als
unzulässig abgelehnt. Nachdem nun alle Rechtsmittel erschöpft waren, stellte
Albert N. Simmedinger am 21. Juni 1973 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
aus dem Landesfonds zur Unterstützung von bedürftigen Verfolgten und
Zuwendung aus dem Härtefonds gem. § 171 BEG.
Ergebnis
nach 23 Jahren Kampf um die Anerkennung ihrer Ansprüche aus ihrer Zeit des
illegalen Leben und ihrer politischen Verfolgung: Bewilligung einer Härteausgleichsleistung
in Höhe von 1.000,- DM (Bescheid vom 30. Juli 1973).
Anmerkungen:
1
Arnold Busch: Widerstand gegen den Faschismus in der Mainspitze. In:
Christine Hartwig-Thümer: Ginsheim - Gustavsburg - Bischofsheim 1933-1945.
Die Mainspitze unterm Hakenkreuz. Frankfurt/Main, o.J., S. 83ff.; ders.: Mit
Flugblättern gegen den braunen Terror. Widerstand gegen den Faschismus in der
Mainspitze. In: Mainzer Geschichtsblätter. Veröffentlichungen des Vereins für
Sozialgeschichte Mainz e.V. Heft 5. Mainz 1989
2 ebd., S. 87
3 ebd., S. 88
4 Das Lager
befand sich im Südwesten Frankreichs, im Departement Basses-Pyrénées, an
der Grenze zu Spanien. Errichtet wurde Gurs im Frühjahr 1939 zur
Unterbringung von Soldaten der spanischen republikanischen Armee und
Interbrigadisten die nach dem Ende des spanischen Bürgerkrieges nach
Frankreich geflohen waren. Im Herbst 1940 deportierten die Nationalsozialisten
über 6.500 badische und pfälzische Juden nach Gurs. Eine Besonderheit des
Lagers Gurs war die kurzfristige Nutzung als Frauenlager für "feindliche
Ausländerinnen": "Nach dem Angriff der deutschen Wehrmacht auf
(...) Frankreich am 10. Mai 1940 ordnete die französische Regierung die
Internierung aller deutschen Frauen, darunter auch der aus dem ‚Dritten
Reich' geflüchteten, an. Viele der internierten Frauen müssen um ihr Leben fürchten,
falls sie in die Hände der Gestapo geraten. Sie werden noch im Sommer 1940
entlassen oder können, zum Teil mit gefälschten Ausweisen, aus dem Lager
fliehen." Vgl.: Gurs - ein Internierungslager in Südfrankreich
1939-1943. Literarische Zeugnisse, Briefe, Berichte. Hrsg. Michael Philipp.
Hamburg 1991, S. 5 und 19
5 Klaus
Hermsdorf, Hugo Fetting, Silvia Schlenstedt: Kunst und Literatur im
antifaschistischen Exil 1933-1945. Band 6: Exil in den Niederlanden und in
Spanien. Frankfurt/Main 1981. Die Asylgewährung, S. 35ff.
"informationen"
Nr. 52, November 2000
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