Studienkreis Deutscher Widerstand 1933-1945 e.V.

Verfolgung nach der Verfolgung. Die Entschädigungssache Luise Ott 
Fakten aus dem Leben einer Illegalen


Barbara Stephan
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Luise Ott wurde am 23. April 1912 als neuntes von insgesamt zehn Kindern in Mainz geboren. Nach dem Besuch der Volksschule in Gustavsburg erlernte sie Stenographie, Schreibmaschine und die Hausschneiderei. 1921 legte sie in Mainz die Gesellenprüfung als Schneiderin ab. Bis Ende 1934 arbeitete sie als Packerin in einer Mainzer Zigarettenfabrik. Ab 1929 war sie zunächst in der SAJ (Sozialistische Arbeiterjugend), dann im SJV (Sozialistischer Jugendverband) engagiert und Mitglied der Naturfreundejugend. Später trat sie dem KJVD (Kommunistischer Jugendverband Deutschland) bei.

Nachdem es 1933/1934 zu massiven Verhaftungen von KJVD-Mitgliedern im Mainzer Raum kam, emigrierte der Leiter des KJVD Mainz, Georg Ruthof, in das Saarland, um von dort aus den Widerstand zu organisieren. Die Verbindung zu ihm hielt Luise Ott aufrecht. Sie war auch seit Mitte 1934 Hauptorganisatorin beim Wiederaufbau der kommunistischen Jugend im Raum Mainz/Rüsselsheim. Ihre illegale Tätigkeit führte sie nach Lindenfels im Odenwald, Mannheim und Berlin.

Während eines Aufenthalts im Saarland Ende 1934 suchte ein Gemeindepolizist ihre Eltern auf und teilte ihnen mit, daß Luise sich nach ihrer Rückkehr bei der Polizei melden müsse. Daraufhin fuhr ihre Schwester sofort ins Saarland, um sie zu warnen.

Luise Ott entschloß sich, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, sie zog nach Luxemburg und lebte im Haus ihrer Schwester Katharina in Remich. Eine zweite Warnung erhielt sie durch einen heimlich nach Luxemburg geschmuggelten Kassiber. Johann Rohde berichtete, daß er 1935 im Auftrag aller inhaftierten KJVD-Genossen aus dem Untersuchungsgefängnis heraus Luise Ott vor einer Rückkehr nach Deutschland gewarnt hatte, da sie im Prozeß gegen KJVD-Mitglieder im Raum Mainz wegen Vorbereitung zum Hochverrat von fast allen Angeklagten "belastet" worden war. Es war seinerzeit eine in Widerstandsgruppen verbreitete Taktik, Belastungspunkte auf diejenigen zu übertragen, die sich im Ausland befanden. (Entsprechende Belege - eine Eidesstattliche Erklärung von Udo Grühn, 1934 Bezirksleiter des KJVD Hessen, und eine Bescheinigung der Gemeindeschutzpolizei Gustavsburg vom 28. November 1956, daß sich auf der Meldekarte von Luise Ott der Vermerk befindet: "Am 04.12.1934 nach Remich, bei Anmeldung Stapo anrufen, Ruf 133" - hat Luise Ott im Entschädigungsverfahren vorgelegt.)

So setzte sie unter verschiedenen Decknamen ihren Widerstand gegen den Faschismus fort (1). Unter anderem schickte sie Flugblätter mittels Luftballons über die Grenze nach Deutschland und informierte deutsche Reisende, insbesondere katholische Pilger, die nach Luxemburg kamen, über die politischen Verhältnisse in Deutschland. Diese illegalen Tätigkeiten blieben der Gestapo nicht verborgen. Im Sommer 1935 versuchte nachts ein unbekannter Mann in das Haus ihrer Schwester einzudringen. Dies war kein Einzelfall; es war bekannt, daß deutsche Emigranten mit Gewalt aus Luxemburg nach Deutschland entführt wurden. Ende 1935 flüchtete Luise Ott nach Holland und lebte weiter in der Illegalität. Mit dem Paß einer Luxemburgerin reiste sie als Parteikurierin insbesondere nach Bremen, Bremerhaven und Köln.

Durch Kontakt zu ihren Schwestern war sie darüber informiert, daß sie von der Gestapo gesucht wurde. (Die Bestätigung eines gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Kassel, Aktenzeichen 0 Js 327/37, lag ebenfalls im Entschädigungsverfahren vor) Ihre Schwester Friederike wurde am 9. September 1937 von der Gestapo in Gustavsburg verhaftet und am 21. Dezember 1937 vom Oberlandesgericht Kassel "wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens" zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, die sie in Kassel und Mainz verbüßte (2).

Ihre in Berlin lebende Schwester Juliane wurde wegen ihrer politischen Tätigkeit am 2. Februar 1938 verhaftet und wegen Vorbereitung zum Hochverrat angeklagt (3).

Zwei im Leben einer Illegalen häufig vorkommende Vorfälle sollten im Entschädigungsverfahren eine unrühmliche Rolle spielen; sie seien deshalb kurz geschildert:

Als Luise Ott am 11. November 1937 zu einem illegalen Treffen nach Bremerhaven fuhr, kam ihr die Anlaufstelle "sehr merkwürdig" vor. Obwohl ihr Besuch an-gekündigt war, traf sie zunächst niemanden an. Auf ihrem Rückweg wurde sie von einem ihr unbekannten Mann angesprochen, der zu erkennen gab, daß er wußte, in welche Straße am Fischereihafen sie ursprünglich wollte. Am nächsten Morgen begab sie sich erneut zu der Wohnung. Ihr Kontaktmann Weber war nun anwesend und entschuldigte sich, daß er das Treffen am Vortage vergessen habe. Er forderte sie auf, ihre Sachen und ihren Paß im oberen Stockwerk abzulegen. Während des Gesprächs hörte sie Geräusche aus dem oberen Stockwerk, "... als wenn jemand auf Strümpfen dort umherging". Weber selbst fragte sie in einer Weise aus, die zwischen illegal tätigen KPD-Mitgliedern nicht üblich war. Sie entschloß sich, deshalb nicht den direkten Weg für die Rückfahrt nach Luxemburg zu nehmen. Im Zug erkundigte sich ein Schaffner auffällig oft danach, warum sie nicht direkt von Trier nach Luxemburg fahre, da sie doch die entsprechende Fahrkarte habe, und was sie in Luxemburg wollte. Auch diese Fragen erschienen ihr verdächtig und so sprang sie bei Palzem aus dem fahrenden Zug. Durch Stacheldraht hindurch gelangte sie zur Mosel, legte dort Mantel und Jacke ab und durchschwamm den Fluß. Auf der Luxemburger Seite wurde sie von zwei Zollbeamten festgenommen und verhört, dann aber wieder freigelassen. Sie blieb zunächst drei Wochen bei einer Familie in Luxemburg und kehrte dann nach Amsterdam zurück. Für jeden, der damals Gelegenheit hatte, das weitverzweigte Spitzelsystem der Gestapo kennenzulernen, ist klar, daß Luise Ott diese Vorkommnisse als Gefahr für sich betrachten mußte.

Als Luise Ott sich im Sommer 1938 in Amsterdam in der Wohnung einer Bekannten aufhielt und dort plötzlich die Vermieterin erschien, kam ihr der Verdacht, diese befinde sich in der Begleitung eines Gestapoagenten. Sie sprang aus dem vierten Stock in den Hof, wobei sie sich schwere Verletzungen zuzog. Im Krankenhaus gab sie falsche Personalien an und wurde deshalb der Fremdenpolizei übergeben, die sie in ein Fürsorgeheim für junge Frauen überstellte. Dort lag sie ca. sechs Wochen im Bett. Erst später erfuhr sie, daß beim Sturz zwei Lendenwirbel gebrochen waren. Als sie wieder laufen konnte, brachte die Polizei sie zum deutschen Konsulat, um angeblich ihren Paß verlängern zu lassen.

Abermals befürchtete sie ihre Verhaftung und Abschiebung nach Deutschland und weigerte sich, das Konsulat zu betreten. Danach kam sie in das "Huis van Bewaaring" in Einzelhaft. Ihre inzwischen in Frankreich lebende Schwester Katharina wurde durch die holländische Polizei darüber benachrichtigt, daß Luise nach Besserung ihres Gesundheitszustands nach Deutschland abgeschoben werde. Unter Einschaltung des Internationalen Flüchtlingskomitees gelang es ihr, Luises Freilassung zu erwirken.

Danach lebte Luise Ott noch einige Zeit illegal in Holland, sie fühlte sich noch immer bedroht. (Im Entschädigungsverfahren legte Luise Ott folgende Unterlagen vor: Bescheinigung des Direktors des "Huis van Bewaaring I, Amsterdam, vom 22. Dezember 1945 mit Auszug aus dem Fahndungsblatt, Eidesstattliche Versicherung des damaligen Leiter der deutschen Emigration in Holland, Wilhelm Prinz, vom 27. Juni 1950, Bestätigung der Gemeindepolizei Amsterdam, vom 7. November 1957, daß Luise Ott laut Fahndungsbuch vom 1. August 1938 von der Staatsanwaltschaft Kassel wegen Vorbereitung zum Hochverrat gesucht wurde, daß sie nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in Amsterdam der polizeilichen Meldepflicht unterlag und ihr deutscher Reisepaß bereits am 7. Februar 1938 abgelaufen war.)

Mit Unterstützung ihrer Schwester Katharina, die 1937 mit ihrem Ehemann von Luxemburg nach Lyon übersiedelte, konnte Luise Ott im Mai 1939 nach Frankreich flüchten. Sie wohnte bei ihrer Schwester und wurde wenige Wochen später, bei Ausbruch des Krieges, interniert, nach kurzer Zeit jedoch wieder freigelassen - auf Intervention der Schwester. An Pfingsten 1940 wurde sie durch französische Behörden erneut verhaftet und in das Internierungslager Gurs überstellt (4). Ende September 1940 gelang ihr die Flucht aus Gurs und sie kehrte zunächst nach Lyon zurück. Beim Einmarsch deutscher Truppen in den bis dahin unbesetzten Süden Frankreichs flüchtete Luise Ott am 11. November 1942 nach St. Jean-sur-Reysouze. Auf einem entlegenen Bauernhof fand sie Aufnahme bei einem Witwer mit sieben Kindern, dem sie den Haushalt führte. Nach Kriegsende kehrte sie im September 1945 zurück in ihren Heimatort Gustavsburg; ihre Gesundheit war von den langen Jahren der Illegalität und der ständigen Angst schwer geschädigt.

Das Entschädigungsverfahren: Verfolgung nach der Verfolgung

Am 10. Januar 1950 stellte Luise Ott einen Wiedergutmachungsantrag wegen Freiheitsentzug und Schaden an Körper und Gesundheit aufgrund der erlittenen Verfolgungen in der Illegalität.

Nach § 1 BEG hat Anspruch auf Entschädigung, "wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen einen Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Dabei genügt es, daß zwischen den behaupteten Verfolgungsmaßnahmen und dem erlittenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich ist."

Im Falle der Luise Ott hat das Landgericht Darmstadt am 28. November 1951 die Entschädigungsansprüche mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"Die von der Antragstellerin vorgetragenen Ereignisse stellen keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des EG dar, der ursächliche Zusammenhang liegt nicht vor."

Auf die Rechtsbeschwerde von Luise Ott vom Januar 1952 erwiderte der Hessische Minister des Innern, Abt. VI - Wiedergutmachung am 13. März 1952:

"Es wird zutreffen, daß die Antragstellerin die Dinge so gesehen hat, wie sie sie jetzt darstellt. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß objektiv eine Verfolgung ihr gegenüber nicht stattgefunden hat. ... Ebenso war der Fahrkartenkontrolleur, der sich über den ungewöhnlichen Reiseweg der Antragstellerin mit einer nicht für diesen bestimmten Fahrkarte wunderte, sicherlich kein Gestapobeamter. Wenn die Antragstellerin auf eine nach ihrer eigenen Darstellung ganz harmlose Frage des Kontrolleurs hin aus dem Zug sprang und durch die Mosel schwamm, so war dies keine Folge irgendeiner Verfolgung, sondern die Folge des bei einer Widerstandskämpferin an sich verständlichen, in der Furcht vor Entdeckung wurzelnden, hier aber offenbar zu einer Panik gesteigerten Mißtrauens. Bei einiger Kaltblütigkeit hätte die Antragstellerin die Durchquerung des Flusses und den Sprung aus dem Zuge vermutlich vermeiden können. Auf den Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens sei nur vorsorglich hingewiesen (§ 2 Abs. 1 EG)."

Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im April 1952 zurückgewiesen.

Als Luise Ott im Jahre 1957 erneut einen Antrag auf Entschädigung stellte, wurde dieser im Juli 1957 von der Ent-schädigungsbehörde Darmstadt wiederum abgelehnt:

"Die Antragstellerin gibt lediglich an, sie sei aus dem Fenster im 4. Stock gesprungen, weil sie annehmen mußte, von den Beamten der Gestapo verhaftet zu werden. Die Annahme ist jedoch nicht begründet. Im Sommer 1938 war Holland ein souveräner selbständiger Staat, in dem Gestapobeamte keine Zugriffsmöglichkeiten hatten ... Wenn die Antragstellerin tatsächlich glaubte, durch Beamte der Gestapo in Holland verfolgt zu werden, so hätte sie deswegen nicht aus dem Fenster zu springen brauchen, sondern konnte den Schutz der holländischen Polizei in Anspruch nehmen."

Gegen diesen Bescheid klagte Luise Ott im Oktober 1957 beim Landgericht Darmstadt. In der Klageerwiderung wurde von der Entschädigungsbehörde u.a. ausgeführt:

"Wenn die Klägerin sich im übrigen darauf beruft, daß sie - aufgrund der mit der Gestapo gemachten Erfahrungen - zu recht an eine Verfolgung glauben durfte, so ist festzustellen, daß keine konkreten Anzeichen einer unmittelbaren Gefahr für sie vorhanden waren. Vielmehr handelte es sich bei ihr um eine allgemeine Angst vor evtl. nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und auch vor der evtl. Abschiebung aus Holland nach Deutschland. Die Wahrscheinlichkeit, daß die latente Gefahr sich zu konkreten Maßnahmen gegen die Klägerin verdichten würde, war deshalb schon sehr gering, weil sie sich im Ausland aufhielt und deshalb die Zugriffsmöglichkeiten für die deutschen Polizeibehörden äußerst gering waren."

In einer weiteren Stellungnahme wurde ausgeführt, "daß die in der Furcht vor dem Zugriff deutscher Polizeiorgane in einem souveränen ausländischen Staat seine Erklärung nicht finden kann. ... Es ist sogar zweifelhaft, ob nach Ablauf des Passes im August 1938 eine Auslieferung nach Deutschland erfolgt wäre. Denn in fast sämtlichen Kulturstaaten erfolgte eine Auslieferung an den ersuchenden Staat nur wegen ausgesprochen krimineller Delikte, nicht aber wegen politischer Vergehen. Eine andere Handhabung der internationalen Gepflogenheiten, die teilweise durch zwischenstaatliche Abkommen kodifiziert sind, würde das Recht des politischen Asyls beseitigen."

War es Naivität des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde oder völlige Ignoranz gegenüber der Realität? Die einflußreiche bürgerliche Zeitung "Nieuwe Rotterdamsche Courant" hatte bereits damals festgestellt, daß die von der niederländischen Regierung gegen einen Aufenthalt von Emigranten gerichteten Maßnahmen in Widerspruch zur Verfassung stünden. Die in Basel erscheinende "Rundschau" schrieb 1936: "Holland ist in Bezug auf die Beh andlung von Emigranten reicher an Skandalen als irgendein anderes Land. In den seit Beginn der Fluchtbewegung aus dem faschistischen Deutschland vergangenen drei Jahren waren an der Grenze nicht nur wiederholt Abweisungen, sondern auch ständig Ausweisungen von Geflohenen vorgekommen, die sich sowohl legal als auch illegal im Lande aufgehalten hatten." (5)

Luise Ott hielt der Entschädigungsbehörde am 23. Januar 1958 entgegen: "Es ist eine historisch beliebig oft beweisbare Tatsache, daß NS-Organe bewußt Gegner aus Ländern, die an den Grenzen Deutschlands lagen, entführten. Ich war damals der felsenfesten Überzeugung, beschattet zu werden, und es liegt in der Natur der Sache, daß ich die Elemente, die mich verfolgten, nicht befragen konnte, welche Absichten sie mit mir hatten. Weiterhin ist es eine historische Tatsache, daß die an Deutschland grenzenden Länder politische Gegner auslieferten." Sie lieferte den Sachbearbeitern Beispiele für die Verschleppung aus der Tschechoslowakei und aus Luxemburg und fuhr fort:

"Da ich nicht einfach Emigrantin war, sondern aktive Kämpferin gegen den Nationalsozialismus, stand ich besonders unter Bedrohung. Jeder aktive Gegner mußte bei Tag und Nacht damit rechnen, daß er entweder einem Mordanschlag, einem Entführungsversuch zum Opfer fällt oder durch das Gastland als lästiger Ausländer betrachtet und zur Grenze überstellt wurde. Man kann mir bestimmt abnehmen, daß ich nicht aus Übermut seinerzeit den Fenstersprung gewagt habe; und es hat auch noch niemand behauptet, daß ich geisteskrank bin. Demnach müßte meine Schädigung, die undenkbar ohne die Verfolgungsumstände ist, voll und ganz als Verfolgungsschaden anerkannt werden. Sie liegt in adäquater Kausalität mit der Verfolgung, mit meiner Widerstandsarbeit."

In der mündlichen Verhandlung im Januar 1958 forderte das Gericht Luise Ott auf, die Klage zurückzunehmen, damit die Entschädigungsbehörde eine Entscheidung über einen weiteren Antrag wegen Schaden im wirtschaftlichen ForÛtkommen "möglichst bald" treffen könne. Als Luise Ott damit nicht einverstanden war, in der Verhandlung weder ihre politischen Aktivitäten noch die Verfolgung an sich geleugnet werden, wurde nun versucht, Luise Ott zu psychiatrisieren; das Gericht beschloß, ein Gutachten der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Mainz darüber einzuholen:

1)   ob der Zustand der Klägerin, der zur Moseldurchschwimmung 1937 und zum Fenstersprung 1938 führte, unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit auf die gegen sie gerichteten Verfolgungsemaßnahmen zurückgeführt werden kann. Die Klägerin war als Leiterin einer illegalen kommunistischen Jugendorganisation der Verhaftung ausgesetzt und flüchtete deshalb Ende 1934 aus Deutschland. Da sie sich in der Folgezeit illegal in Holland aufhielt, befürchtete sie, festgenommen und nach Deutschland abgeschoben zu werden,

2)    ob, falls die Klägerin evtl. an einer anlagebedingten Nervenzerrüttung leidet, diese durch die Verfolgungsmaßnahmen wesentlich mit verursacht wurde; der die Kurzschlußhandlungen der Klägerin auslösende Zustand also insoweit auf Verfolgungsmaßnahmen mit zurückzuführen ist,

3)    ob, falls bereits seinerzeit ein Nervenleiden der Klägerin vorhanden war, dieses durch die Verfolgungsmaßnahmen richtunggebend verschlimmert wurde und es hierdurch zur Moselüberquerung kam.

Im weiteren Verfahren bezog sich die Entschädigungsbehörde auf ein Gutachten der Nervenklinik Gießen vom 11. Juni 1958. Daß Familienangehörige darauf hinwiesen, daß es bei Luise Ott vor dieser erniedrigenden Prozedur niemals Anzeichen für irgendwelche Auffälligkeiten gegeben habe, interessierte das Gericht ebensowenig wie die Tatsache, daß die Begutachtungsumstände in der Nervenklinik Gießen für Luise Ott dermaßen seelisch belastend waren, daß sie sich danach in Behandlung der Universitäts-Nervenklinik Mainz begeben mußte.

Am 29. Oktober 1958 verkündet das Landgericht Darmstadt: "Die Klage wird abgewiesen." Luise Ott sei keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, sie leide laut Gutachten der Nervenklinik Gießen angeblich an einer "anlagebedingten chronischen Geisteskrankheit (Schizophrenie), die von äußeren Einwirkungen weder in Bezug auf ihre Entstehung noch in Bezug auf ihren Verlauf unabhängig ist."

Nachdem von Beamten der Entschädiugungsbehörden von Luise Ott mehr Kaltblütigkeit während der Illegalität erwartet, ihre berechtigte Angst vor Zugriffen durch die Gestapo geleugnet wurde, wurde jetzt die Psychiatrisierunga festgeschrieben. Hier maßten sich die Entschädigungsbehörden an, eine Frau, die mit ihrem Kampf gegen das NS-Regime auch ihr Leben einsetzte, für "verrückt" zu erklären, deren Verhalten aus "begründeter Furcht vor Verfolgung" (Artikel 16 Grundgesetz BRD zum politischen Asyl) bestimmt war.

Am 16. Dezember 1965 machte der Sachbearbeiter der VVN, Albert N. Simmedinger, erneut Ansprüche wegen des entstandenen Gesundheitsschadens geltend. Im weiteren Verfahrensverlauf nahm er Bezug auf die bisherigen Ablehnungsbegründungen. Er stellte u.a. beweisfähig fest, "daß in den Jahren 1933, 1934 und 1935 aus dem Moorlager Esterwegen geflohene politische Häftlinge von der holländischen Polizei an der Grenze SS- und SA-Organen übergeben wurden. Das Zusammenwirken der holländischen Grenzorgane mit den NS-Organen des sogenannten Deutschen Reiches war in erschreckendem Maße verbreitet und brachte manchem Flüchtling, der glaubte, in die Freiheit zu gelangen, den sicheren Tod. Gestapoagenten und andere Geheimdienste versuchten in Holland lebende Emigratenkreise zu unterwandern, organisierten Menschenraub, zum Teil durch Beihilfe holländischer Behörden."

Am 19. April 1968 wurde auch dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig abgelehnt. Nachdem nun alle Rechtsmittel erschöpft waren, stellte Albert N. Simmedinger am 21. Juni 1973 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Landesfonds zur Unterstützung von bedürftigen Verfolgten und Zuwendung aus dem Härtefonds gem. § 171 BEG.

Ergebnis nach 23 Jahren Kampf um die Anerkennung ihrer Ansprüche aus ihrer Zeit des illegalen Leben und ihrer politischen Verfolgung: Bewilligung einer Härteausgleichsleistung in Höhe von 1.000,- DM (Bescheid vom 30. Juli 1973).

Anmerkungen:

    Arnold Busch: Widerstand gegen den Faschismus in der Mainspitze. In: Christine Hartwig-Thümer: Ginsheim - Gustavsburg - Bischofsheim 1933-1945. Die Mainspitze unterm Hakenkreuz. Frankfurt/Main, o.J., S. 83ff.; ders.: Mit Flugblättern gegen den braunen Terror. Widerstand gegen den Faschismus in der Mainspitze. In: Mainzer Geschichtsblätter. Veröffentlichungen des Vereins für Sozialgeschichte Mainz e.V. Heft 5. Mainz 1989
    ebd., S. 87
    ebd., S. 88
    Das Lager befand sich im Südwesten Frankreichs, im Departement Basses-Pyrénées, an der Grenze zu Spanien. Errichtet wurde Gurs im Frühjahr 1939 zur Unterbringung von Soldaten der spanischen republikanischen Armee und Interbrigadisten die nach dem Ende des spanischen Bürgerkrieges nach Frankreich geflohen waren. Im Herbst 1940 deportierten die Nationalsozialisten über 6.500 badische und pfälzische Juden nach Gurs. Eine Besonderheit des Lagers Gurs war die kurzfristige Nutzung als Frauenlager für "feindliche Ausländerinnen": "Nach dem Angriff der deutschen Wehrmacht auf (...) Frankreich am 10. Mai 1940 ordnete die französische Regierung die Internierung aller deutschen Frauen, darunter auch der aus dem ‚Dritten Reich' geflüchteten, an. Viele der internierten Frauen müssen um ihr Leben fürchten, falls sie in die Hände der Gestapo geraten. Sie werden noch im Sommer 1940 entlassen oder können, zum Teil mit gefälschten Ausweisen, aus dem Lager fliehen." Vgl.: Gurs - ein Internierungslager in Südfrankreich 1939-1943. Literarische Zeugnisse, Briefe, Berichte. Hrsg. Michael Philipp. Hamburg 1991, S. 5 und 19
    Klaus Hermsdorf, Hugo Fetting, Silvia Schlenstedt: Kunst und Literatur im antifaschistischen Exil 1933-1945. Band 6: Exil in den Niederlanden und in Spanien. Frankfurt/Main 1981. Die Asylgewährung, S. 35ff.

"informationen" Nr. 52, November 2000

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